Unsere Satzung

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Satzung des Fördervereines                  Stand 6.5.2017

Tar kar Ada-Bildung für die Zukunft Afrikas E.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1.Der Verein führt den Namen

>>Förderverein Tar kar Ada- Bildung für die Zukunft Afrikas e.V.<<

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; 

nach der Eintragung führt er den Zusatz .e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlshuld. 

    3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuburg 

    4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und 

Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Zur Erfüllung dieses Vereinszwecks wird der Verein insbesondere

1. Mittel durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Geld- und Sachspenden 

    sammeln,

2. vor allem den Bau der Schule Felix Makir Igbo Memorial Akademie in 

    Naka, Benue State in Nigeria und die pädagogische Arbeit in dieser 

    Schule fördern, (ohne dabei staatliche Aufgaben zu ersetzen),

3. diese Schule (Ziff. 2) mit Laborausstattung und Bänken versorgen 

4. Bücher und Ausstattung für die Schulbibliothek beschaffen

Der Vereinszweck wird weiter durch folgende Maßnahmen erfüllt:

5. Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der 

    Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für Schüler/innen im Internat,

    in Pausen und Freizeit im Schulgebäude und auf dem Schulgelände

6. Förderung hilfsbedürftiger Kinder, die sonst keinen Zugang zu 

    schulischer Bildung erhalten

7. Förderung von Maßnahmen und Projekten, die die Unterrichtsarbeit 

    unterstützen

8. Unterstützung von Projekten bei Notlagen in anderen Schulen in Afrika 

    oder Schulprojekten in anderen Entwicklungsländern

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 

    Zwecke des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der 

    Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen 

    Zwecke.

3. Diese Zwecke werden innerhalb des Fördervereins im Sinne des 

    Steuerrechtes durch ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen 

    zur Förderung der Satzungsziele erfüllt.

4. Der Verein erhält Mittel durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Geld- und 

    Sachspenden. Auf jeweiligen Wunsch wird der Name des Spenders/der 

    Spenderin vertraulich behandelt.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet 

    werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle

    Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine

    Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch 

    unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene, 

    unumgängliche Ausgaben zur Geschäftserfüllung werden erstattet.

7. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die

   Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht 

    dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede volljährige Person oder jede 

    juristische Person werden. Interessierte Gäste können an der Mitglieder-

    versammlung beratend teilnehmen, sie sind aber nicht stimmberechtigt.

2. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. 

    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes. Mit der 

    Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereines an.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

3.1. den Austritt aus dem Verein; er ist jederzeit zum Jahresende möglich  und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 

3.2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, beim Verein als juristische Person durch Löschung im Vereinsregister. 

3.3. durch Ausschluss vom Verein. 

3.4. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen, wenn 

3.4.1 das Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet 

3.4.2 das Mitglied zwei aufeinander folgende Jahre keine Jahresbeiträge gezahlt hat.

 

 

§ 5 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

1. die Mitgliederversammlung, 

2. der Vorstand, 

3. der Beirat.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt 

    sind alle ordentlichen Mitglieder. Sie entscheiden mit einfacher 

    Mehrheit, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes 

    Mitglied hat eine Stimme.

2. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr 

    durchgeführt. 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf 

    Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens 1/4 der 

    ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich 

    mindestens 10 Tage vorher unter Vorlage der Tagesordnung.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne 

    Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem 1. 

    Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

7. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig; sie müssen dem Vorstand 

    schriftlich vorgelegt werden. 

8. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 3 Tage vor der 

    Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.

9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 

9.1. Wahl des Vorstandes, 

9.2. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, 

9.3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, 

9.4. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen, 

9.5. Entlastung des Vorstandes, 

9.6. Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins, 

9.7. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins, 

9.8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 

9.9. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 

    fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitglieder-

    versammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

2. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. 

    Vorsitzenden und der/dem 3. Vorsitzenden als Kassenwart/in.

3. Der/die 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des 

    § 26 BGB.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. und

die/den 2. Vorsitzende/n vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein 

    stets einzeln.

5. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung 

    sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der 

    Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. 

     Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander die/der 1. Vorsitzende oder der/

     die 2. Vorsitzende berechtigt.

6. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über 

    die Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie leistet Zahlungen für den Verein 

    auf Anweisung des Vorstandes.

7. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der/die 

    Kassenwart/in trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck 

    entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem 

    Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein. 

 

 

§ 8 Beirat 

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren aus 

    ihrer Mitte den Beirat. 

2. Der Beirat besteht aus den drei Vorstandsmitgliedern und mindestens 

    zwei weiteren Beisitzer/innen. 

3. Der Beirat beschließt über die Vergabe der Mittel. 

4. Ein Mitglied des Beirats übernimmt den Aufgabenbereich der 

Schriftführerin/des Schriftführers 


 

§  9 Dokumentation

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands sind schriftlich festzuhalten. 

 

§ 10 Kassenprüfung 

1. Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet die Kasse des Fördervereins 

    und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. 

    Er/sie hat der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen 

    Rechenschaftsbericht abzugeben.

 

2. Bei der Vorstandswahl sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Je 

    eine/r von ihnen kann einmal wieder gewählt werden, ein zweiter ist

    neu zu wählen. Kassenprüfer/innen gehören nicht dem Vorstand 

    oder Beirat an. Sie prüfen den jährlichen Rechenschaftsbericht des 

    Kassenwarts/der Kassenwartin.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

1. Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen  

    Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. 

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter 

    Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine von der 

    Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbegünstigte 

    Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Karlshuld, den 06.05. 2017