Satzung des Fördervereines Stand 6.5.2017
Tar kar Ada-Bildung für die Zukunft Afrikas E.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen
>>Förderverein Tar kar Ada- Bildung für die Zukunft Afrikas e.V.<<
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung führt er den Zusatz .e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlshuld.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuburg
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und
Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Zur Erfüllung dieses Vereinszwecks wird der Verein insbesondere
1. Mittel durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Geld- und Sachspenden
sammeln,
2. vor allem den Bau der Schule Felix Makir Igbo Memorial Akademie in
Naka, Benue State in Nigeria und die pädagogische Arbeit in dieser
Schule fördern, (ohne dabei staatliche Aufgaben zu ersetzen),
3. diese Schule (Ziff. 2) mit Laborausstattung und Bänken versorgen
4. Bücher und Ausstattung für die Schulbibliothek beschaffen
Der Vereinszweck wird weiter durch folgende Maßnahmen erfüllt:
5. Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für Schüler/innen im Internat,
in Pausen und Freizeit im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
6. Förderung hilfsbedürftiger Kinder, die sonst keinen Zugang zu
schulischer Bildung erhalten
7. Förderung von Maßnahmen und Projekten, die die Unterrichtsarbeit
unterstützen
8. Unterstützung von Projekten bei Notlagen in anderen Schulen in Afrika
oder Schulprojekten in anderen Entwicklungsländern
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
3. Diese Zwecke werden innerhalb des Fördervereins im Sinne des
Steuerrechtes durch ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen
zur Förderung der Satzungsziele erfüllt.
4. Der Verein erhält Mittel durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Geld- und
Sachspenden. Auf jeweiligen Wunsch wird der Name des Spenders/der
Spenderin vertraulich behandelt.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle
Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene,
unumgängliche Ausgaben zur Geschäftserfüllung werden erstattet.
7. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die
Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede volljährige Person oder jede
juristische Person werden. Interessierte Gäste können an der Mitglieder-
versammlung beratend teilnehmen, sie sind aber nicht stimmberechtigt.
2. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereines an.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
3.1. den Austritt aus dem Verein; er ist jederzeit zum Jahresende möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3.2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, beim Verein als juristische Person durch Löschung im Vereinsregister.
3.3. durch Ausschluss vom Verein.
3.4. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen, wenn
3.4.1 das Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet
3.4.2 das Mitglied zwei aufeinander folgende Jahre keine Jahresbeiträge gezahlt hat.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt
sind alle ordentlichen Mitglieder. Sie entscheiden mit einfacher
Mehrheit, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
2. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr
durchgeführt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf
Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens 1/4 der
ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich
mindestens 10 Tage vorher unter Vorlage der Tagesordnung.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem 1.
Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
7. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig; sie müssen dem Vorstand
schriftlich vorgelegt werden.
8. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 3 Tage vor der
Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.
9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
9.1. Wahl des Vorstandes,
9.2. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen,
9.3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
9.4. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen,
9.5. Entlastung des Vorstandes,
9.6. Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,
9.7. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
9.8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
9.9. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitglieder-
versammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2.
Vorsitzenden und der/dem 3. Vorsitzenden als Kassenwart/in.
3. Der/die 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. und
die/den 2. Vorsitzende/n vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein
stets einzeln.
5. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung
sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander die/der 1. Vorsitzende oder der/
die 2. Vorsitzende berechtigt.
6. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie leistet Zahlungen für den Verein
auf Anweisung des Vorstandes.
7. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der/die
Kassenwart/in trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck
entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem
Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein.
§ 8 Beirat
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren aus
ihrer Mitte den Beirat.
2. Der Beirat besteht aus den drei Vorstandsmitgliedern und mindestens
zwei weiteren Beisitzer/innen.
3. Der Beirat beschließt über die Vergabe der Mittel.
4. Ein Mitglied des Beirats übernimmt den Aufgabenbereich der
Schriftführerin/des Schriftführers
§ 9 Dokumentation
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands sind schriftlich festzuhalten.
§ 10 Kassenprüfung
1. Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet die Kasse des Fördervereins
und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.
Er/sie hat der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen
Rechenschaftsbericht abzugeben.
2. Bei der Vorstandswahl sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Je
eine/r von ihnen kann einmal wieder gewählt werden, ein zweiter ist
neu zu wählen. Kassenprüfer/innen gehören nicht dem Vorstand
oder Beirat an. Sie prüfen den jährlichen Rechenschaftsbericht des
Kassenwarts/der Kassenwartin.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine von der
Mitgliederversammlung zu bestimmende andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Karlshuld, den 06.05. 2017